Mitgliedschaft

Du möchtest ein Teil von uns werden?

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Ziele und Zweck des Vereins anerkennt und unterstützen möchte.

Wir freuen uns über jegliche Form von Teilhabe an der Bewegung und Gemeinschaft.

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Werde ein Teil des Stammes.

Wir haben neben der normalen Mitgliedschaft für 36€ im Jahr, noch die Premium bzw. BasisPLUS Mitgliedschaft eingeführt, die 60€ im Jahr beträgt. Damit möchten wir vor allem Projekte des Vereins in Deutschland finanzieren. Durch deinen Beitrag können wir dich auch auf unserer Netzwerker-Karte als Lichtpunkt sichtbar und kontaktierbar machen.

Ein Teil der Mitgliedsbeiträge wird außerdem jedes Jahr an Terra Mirim Brasilien zur Erhaltung und Reinigung des Sees und des Flusses Itamboata verwandt.

Halo

Gezielte Spenden für Terra Mirim Brasilien werden direkt dorthin weitergeleitet.

Hallo

Patenschaften stellen den regelmäßigen und festen Arbeitslohn mit Versicherungen für 1-2 Arbeiter/innen in Terra Mirim Brasilien dar. Diese arbeiten für den Erhalt des Anwesens.

Über eine formlose E-mail kann die Mitgliedschaft einfach und direkt beantragt werden. Schreibe an:

Herzlichen Dank und Willkommen in unserer Gemeinschaft, in unserem Stamm!

Satzung

Terra Mirim Deutschland e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Terra Mirim Deutschland e.V. (im Folgenden TMD)

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins Terra Mirim Deutschland e.V. ist die

  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe      
  • Förderung von Umweltschutz
  • Förderung der FTM-CL(*) (Entwicklungszusammenarbeit) wie:
  • materielle und ideelle Förderung von FTM-CL und seinen Projekten,
  • die Pflege, Vertiefung und Ausbau der Beziehungen zwischen FTM-CL und TMD,
  • die Förderung der Solidarität und des Wissensaustauschs zwischen der FTM-CL, TMD und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen.

(*) Die Stiftung Terra Mirim, Simões Filho, Bahia, Brasilien (im Folgenden: FTM-CL) ist eine Einrichtung integrativen ökologischen Charakters und sozialer Unterstützung, deren Hauptziel die Förderung von persönlicher Entwicklung und Selbsterkenntnis ist. Sie arbeitet sozial, kulturell, erzieherisch, ökologisch und spirituell. FTM-CL ist seit 2014 Mitglied der UNESCO und Außenstelle des Biosphärenreservats des Atlantischen Regenwaldes.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung der Bildung, Entwicklung und Durchführung von sozialen Projekten
  • Förderung und Ausübung von integrativer Ökologie
  • Förderung und Erhalt der Verbindungen und der Austausch jeglicher Art zwischen TMD und FTM-CL 

(3) Zur Erfüllung seines Zwecks und seiner Ziele organisiert TMD:

  • Ein-und mehrtägige Zusammenkünfte in der Natur, Familienfreizeiten, Workshops, in denen neue Formen des generationsübergreifenden Zusammenlebens, der Kommunikation, der Resilienzentwicklung und Konfliktbewältigungsstrategie erfahren und geübt werden können, sowie die Teilnahme an Familienfreizeiten für sozial benachteiligten Familien.
  • Die Zusammenkünfte finden vorwiegend in der Natur statt und dienen der Sensibilisierung für die ökologischen Zusammenhänge. Der achtsame Umgang mit der Natur, den Pflanzen und Tieren ist Bestandteil der Werte, die in den Gemeinschaftsangeboten vermittelt und durch Wanderungen, möglichen Übernachtungen unter freiem Himmel, Naturbeobachtungen und der Verbindung mit den Elementen erlebt und vertieft werden sollen.
  • Darüber hinaus leistet der Verein Öffentlichkeits- und Informationsarbeit zur Philosophie und den Projekten der FTM-CL. 
  • Außerdem ist der Verein materiell und ideell unterstützend für die FTM-CL tätig. 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Finanzmittel des Vereins, inklusive etwaiger Gewinne, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Vereinsmitglieder, die bestimmte satzungsgemäße Funktionen oder Ämter innehaben, können für diese Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen erhalten.

§4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendetem 16. Lebensjahr und jede juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins sowie die Vereinssatzung anerkennt.

  1. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

  2. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten Quartal fällig.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, durch Ausschluss auf Antrag des Vorstands, Tod, Streichung von der Mitgliederliste, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Vereinsauflösung. Die Kündigung kann jederzeit zum Jahresende mit einer Frist von 1 Monat erfolgen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausschlussgründe sind Verstoß gegen die Vereinssatzung, Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder Missbrauch oder Schädigung des Vereins. Der Ausschluss erfolgt über die Mitgliederversammlung durch die Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
  4. Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer trotz Aufforderung und Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags von mindestens einem Jahr im Rückstand ist.

§5 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Den Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder werden jährlich schriftlich oder per Mail vom Vorstand zu einer Hauptversammlung unter Einhaltung einer Einladefrist von mindestens 4 Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Vereinszweck erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert. Die Einladung hat mit einer angemessenen Frist zu erfolgen.

  2. Eine gültige Mitgliederversammlung kann sowohl in Form persönlicher Anwesenheit als auch virtuell (online), z.B. über Videokonferenz, durchgeführt werden. Der Vorstand trifft geeignete Vorkehrungen, die sicherstellen, dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung und an den Abstimmungen teilnehmen.

  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  6. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

  1. Die Mitglieder beschließen auf der Mitgliederversammlung insbesondere über:

    1. Wahl der jeweiligen Versammlungsleitung und Protokollant/in

    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes

    3. Entlastung des Vorstandes und des Kassenberichtes

    4. Wahl des Vorstandes

    5. Wahl von einem/r unabhängigen Kassenprüfer/in

    6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    7. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern

    8. Beschlüsse über Satzungsänderungen

    9. Beschlüsse über Vereinsauflösung

    10. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder

Anträge für einen Tagungsordnungspunkt können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie sollen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht.

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, zu denen Enthaltungen nicht zählen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Satzungsänderungen und das Auflösen des Vereins können nur mit der ⅔ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können bestimmen, dass bei wichtigen Entscheidungen eine briefliche Stimmabgabe ermöglicht wird. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom/von der Protokollführer/in unterschrieben.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • Vorsitzende/r

    • Schatzmeister/in

    • Schriftführer/in

  1. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitglieder jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  2. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder virtuell (online), z. B. per Videokonferenz, zugeschaltet sind.

  3. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere hat er an allen Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen eine Mitwirkungspflicht und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Entscheidungsrecht.

  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

 

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr und beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. eines jeden Jahres.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Wegfall des Vereinszwecks oder Beschluss der Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der Mitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an die  Organisation Greenpeace. Beschlüsse über das Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.